Zu Recht fragen sich Bürgerinnen und Bürger mit Gasetagenheizungen wie dieser Beschluß umgesetzt werden soll:
Bei Gasetagenheizungen setzt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien
grundsätzlich ein, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2024 ausfällt und erneuert werden muss. Da allerdings häufig eine effiziente
und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nur
durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist, soll
für diese Fälle eine besondere Übergangsregelung aufgenommen werden. Die Gebäudeeigentümer oder in den Fällen von Wohneigentumsgemeinschaften (WEG) die Eigentümerversammlung
sollen mehr Zeit für die Entscheidung über eine Zentralisierung des Heizungssystems und die
notwendige Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten.
Drei Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung muss der Eigentümer bzw. müssen die
Eigentümer entschieden haben, ob sie weiterhin das Gebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern
oder mit einer neu einzubauenden zentralen Heizungsanlage heizen wollen und wie sie die Anforderung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen wollen. Sofern der Eigentümer – oder die Eigentümerversammlung bei einer WEG – innerhalb dieser drei Jahre entschieden hat, das Gebäude künftig
zentral über einen Wärmeerzeuger zu versorgen, oder keine Entscheidung gefällt worden ist, hat
der Eigentümer bzw. haben die Eigentümer drei weitere Jahre Zeit, die Wärmeversorgung künftig
auf eine Zentralheizung umzustellen, die die Vorgabe der 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllt. Gasetagenheizungen, die in der Zwischenzeit (also bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, max. sechs
Jahre) ausgetauscht werden, müssen nicht 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Sie können
also bis zur Fertigstellung der Zentralheizung weiterhin Erdgas nutzen und müssen in der Zwischenzeit nicht z. B. Biomethan oder andere grüne Gase beziehen oder eine Etagenwärmepumpe
einbauen, um die Pflicht zu erfüllen. Die Eigentümer sind aber verpflichtet, nach Fertigstellung
der neuen Zentralheizung ihre Wohnung unverzüglich an diese anzuschließen.
Wenn der Eigentümer oder die Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausfall der
ersten Gasetagenheizung entschieden haben, dass im Gebäude auch weiterhin dezentral die Wärme
erzeugt werden soll, müssen alle danach zu ersetzenden Etagenheizungen durch dezentrale Heizungen ersetzt werden, die die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen.
Kontaktdaten
Tel.: 02335 801062 Mobil: 0171 7958560 Email: erdmann@chimney.de-
Neueste Beiträge
- Neuer Auszubildender im Team
- Auszüge aus dem Gesetzesentwurf zum GEG (Heizungsneubau ab 01.01.2024 mit 65% erneuerbarer Energie, Gasetagenheizungen und 30 Jahres Frist)
- Moderne Holzenergie für Energiewende am Wärmemarkt unverzichtbar
- Neue Heizung mit 65 % erneuerbare Energien ab 2024 Übergangsregelung Gasetagenheizungen
- Girls’ Day 2022 in Witten
Archive