Erläuterungen über Ihre Rechnung

Seit 1. Januar 2010 gilt eine neue, bundesweit einheitliche Gebührenordnung (Bundes-KÜO) im Schornsteinfegerhandwerk. Hier regelt der Gesetzgeber wie oft Schornsteine, Abgasanlagen und Feuerstätten gereinigt und überprüft werden müssen.

In den Rechnungsbeträgen sind neben der Anlage 3 KÜO auch Arbeiten wie Verwaltungsarbeiten Kundenberatung und Büroarbeit enthalten.

1.1.1 + 1.1.2 Der Grundwert beinhaltet alle vorbereitenden Arbeiten wie z.B. die Anmeldung und die Arbeitsplanung sowie die Arbeiten, die zwischen dem Betreten des Grundstücks und den eigentlichen Kehr-, Mess- und/oder Überprüfungsarbeiten anfallen wie z.B. die Wege innerhalb des Gebäudes oder das Umrüsten der Kehrwerkzeuge.

1.2 Arbeits- Begehungspauschale: Hier handelt es sich um eine Pauschale für die An- und Abfahrt, die für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit erhoben wird. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen, in denen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden, handelt es sich dabei um verschiedene Nutzungseinheiten, für die jeweils eine Wegepauschale erhoben wird. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht des Gesetzgebers, die jährlich insgesamt anfallenden Fahrtkosten sowohl auf die Bewohner in dünn besiedelten Gebieten als auch auf die Bewohner in Ballungsräumen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

2.1 + 3.1 Kehrung/ Reinigung von senkrechten Abgasleitungen/Schornsteinen, mit den jeweils geeigneten Kehr- und Überprüfungswerkzeugen.

3.3.1 + 3.2.1 + 3.3.3 Abgaswegeüberprüfungen: Sie fallen nach der KÜO Anlage1 Nr 2 in unterschiedlichen Zeiträumen an und können daher andere Abstände als die nachfolgenden BimSch (Bundesimmissionsschutz) Messungen haben. Hier wird die Messung des giftigen Gases Kohlenmonoxid (CO) vorgenommen, Verbrennungslufteinrichtungen und Verbindungsstücke der Feuerstätten werden geprüft. Abschließend wird  eine Bescheinigung ausgestellt.

4.1.1 + 4.2.1 1.BimSchV (Bundesimmissionsschutz) Messung: Überprüfung der Feuerstätte hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Abgasverlust und ggf. Rußmessung). Sie erfolgt je nach Bauart und Baujahr alle zwei, drei oder fünf Jahre. Abschließend wird eine Bescheinigung ausgestellt.

3.9.1 Feuerstättenschau:  Es wird beurteilt, ob Schäden an Feuerstätten, Verbindungsstücken und Schornsteinen/Abgasanlagen entstanden sind, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, oder eine Brandgefahr darstellen können, Durchführungszeitraum alle 3-4 Jahre.

5.8.1 Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides: Der Feuerstättenbescheid dokumentiert das Ergebnis der Feuerstättenschau. Darin informiere ich Sie darüber, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen und Überprüfungen) in welchen Zeiträumen wie oft durchgeführt werden müssen. Dies ist von Bedeutung, insofern Ihnen als Kunden ab 2013 die Verantwortung zufällt Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.