Auszüge aus dem Gesetzesentwurf zum GEG (Heizungsneubau ab 01.01.2024 mit 65% erneuerbarer Energie, Gasetagenheizungen und 30 Jahres Frist)

Übergangsfristen gibt es bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen von insgesamt bis zu 13 Jahren. Bei Ausfall einer Gasetagenheizung in einem Gebäude gilt eine Übergangsfrist für den Austausch aller Gasetagenheizungen von zunächst drei Jahren. Diese Übergangszeit wird eingeräumt, damit die Eigentümer entscheiden können. wie der Wechsel auf Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien im gesamten Gebäude vollzogen werden kann. Weitere 10 Jahre Übergangsfrist werden eingeräumt, wenn im Austausch für die Gasetagenheizungen oder Einzelöfen eine Zentralheizung eingebaut werden soll.

Die Anforderung des bisher geltenden Gebäudeenergiegesetzes, dass die Betriebsdauer alter Heizkessel auf maximal 30 Jahre begrenzt wird und diese somit nach dieser maximalen Laufzeit außer Betrieb genommen werden müssen, gilt weiter fort.

Neu ist nun, daß die bisher eingeräumten Ausnahmen bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern und für Niedertemperatur- und Brennwertkessel schrittweise ab 2026 wegfallen. Die Ausnahmen für Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern werden aber grundsätzlich erst ab 2031 zurückgefahren.

Die allgemeine Härtefallregelung besteht weiter fort und sieht entsprechende Ausnahmen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vor.

Die folgende Grafik zeigt eine Übersicht über die verschiedenen Zeitpunkte einer Außerbetriebnahme nach § 72.

Außerbetriebnahme nach 30 Jahren

Quelle: Schornsteinfegerhandwerk 03/23

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.