Vielleicht fragen Sie sich:
Ist mein Ofen zukunftssicher, oder muss er bald ausgetauscht werden? Gibt es Filter zum Nachrüsten?
Die seit März 2010 gültige Bundesimmissionsschutz-Verordnung, kurz 1.BImSchV gibt darauf Antworten.
Holz ist ein CO2 neutraler nachwachsender Brennstoff und kann in modernen Feuerstätten unter Einhaltung einiger Regeln emissionsarm verbrannt werden.
Bedenklich wird es, wenn Holz nicht ordentlich verbrannt wird, wenn es nicht ausreichend getrocknet wurde, oder wenn es mehr kokelt als brennt. Beim Drosseln der Luftzufuhr, etwa um Holz zu sparen, kommt es zur unvollständigen Verbrennung und damit zu extremem Feinstaubausstoß.
Austausch- Nachrüstpflicht von Einzelraumfeuerungsanlagen nach 1.BImSchV:
Datum auf Typenschild |
Zeitpunkt der Nachrüstung/Außerbetriebnahme |
Bis einschl. 31.12.1974 bzw.
Datum nicht feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 bis Inkrafttreten der
Verordnung |
31.12.2024 |
Folgende Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen:
- historische Öfen (errichtet vor 1950)
- offene Kamine
- Herde und Badeöfen
- handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen
Weitergehende Informationen über die vom Gesetzgeber geforderten Anforderungen für Einzelraumfeuerungsanlagen finden sich hier: feinstaub.pdf