Die meisten Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk basieren auf gesetzlichen Grundlagen.
So ist z.B. In der bundeseinheitlich gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 geregelt, wie oft ein Schornstein gekehrt werden muss, oder welche Überprüfungsarbeiten an welchen Feuerstätten vorgeschrieben sind. Die Gebührenstruktur wurde festgelegt nach Auswertung eines von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachtens.
Immer wieder taucht die Frage auf wie häufig ein Schornstein gekehrt werden muss.
Die KÜO macht in Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen darüber präzise Angaben:
- ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte – 4x jährliche Kehrung
- regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte – 3x jährliche Kehrung
- mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte – 2x jährliche Kehrung
- gelegentlich benutzte Feuerstätte – 1x jährliche Kehrung
Fragen und Antworten zur KUEO
Auskunft über maximalen Schadstoffausstoß von Feuerstätten, Nachrüstung bzw. Stillegung von Öfen und Meßintervallen gibt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BimSchV eingeführt 22.03.2010)
Neu ist daß bei Gas- oder Ölheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 KW, die älter als 12 Jahre sind, die Messung einmal in 2 Jahren und die jünger als 12 Jahre sind einmal in 3 Jahren durchgeführt wird.
Nicht zu verwechseln ist die Messung nach 1. BimSchV mit der jährlich* stattfindenden Kohlenmonoxidmessung (CO) nach KÜO.
* bei raumluftabhängigen Geräten
Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung(1.BImSchV)
Tabelle: Überprüfungs- und Messfristen
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)