Corona-Virus: Schornsteinfegertätigkeiten sind weiter durchzuführen

Presseinformation, 31.03.2020

Bundeswirtschaftsministerium hebt die Gefahrenabwehr
zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit hervor.

Viele Betreiberinnen und Betreiber von
Feuerungsanlagen sind derzeit verunsichert, wenn sie eine
Terminankündigung zu durchzuführenden
Schornsteinfegertätigkeiten erhalten.
Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hat das
Bundeswirtschaftsministerium nachfolgende Hinweise zum
Umgang mit dem Corona-Virus und der Tätigkeit der
Schornsteinfeger gegeben, denen wir uns als SchornsteinfegerInnung für den Regierungsbezirk Arnsberg ausdrücklich
anschließen möchten:
„Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und den
Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 (sowie der
Erklärung unseres Ministerpräsidenten Armin Laschet vom 22.
März 2020) können Handwerker und andere Dienstleister
grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für
die Schornsteinfeger.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bei dem
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) um
Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit
geht. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 1 SchfHwG.
Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten
nicht dauerhaft aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur
Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im
Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt
werden können, sollten – unter Berücksichtigung der bekannten
Verhaltens- und Hygienemaßnahmen – daher auch durchgeführt
werden. Das ist die Grundmaxime.“
Nach allen Erkenntnissen, insbesondere des Robert-KochInstitutes, ist die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus bei
Einhaltung der Hygieneregeln auszuschließen.
Die Schornsteinfeger-Innung Arnsberg bittet daher um
Verständnis, dass die gesetzlich vorgeschrieben und notwendigen
Schornsteinfegerarbeiten weiter durchzuführen sind.
Dennoch fordert die akute Bedrohungslage durch das Coronavirus
praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung
der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben.
Insbesondere dann, wenn Betreiber von Feuerungsanlagen unter
Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer
Infektion nicht gewährleistet werden kann. Dann muss eine
umgehende Information an den Schornsteinfegerbetrieb erfolgen.

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