Ausgaben für Schornsteinfeger sind ab sofort in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbe- günstigt.
Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Bislang mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie fielen Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau. Diese Aufteilung entfällt jetzt.